Wir möchten Sie freundlich daran erinnern, dass Krankmeldungen am ersten Fehltag bis spätestens 07:30 Uhr telefonisch oder per E-Mail über das Sekretariat erfolgen müssen. Nutzen Sie für die Benachrichtigung per Mail bitte das untenstehende Kontaktformular.

Dieses Formular ersetzt die telefonische Abmeldung am 1. Krankheitstag.

Hinweis: Dieses Formular ersetzt nicht die schriftliche Entschuldigung. Diese muss direkt nach der Fehlzeit bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer abgegeben werden.

Bitte beachten Sie, dass für den Tag einer Leistungsfeststellung ein ärztliches Attest erforderlich ist, das am Tag der Leistungsfeststellung selbst oder vorher ausgestellt worden sein muss. Rückwirkende Krankschreibungen für den Tag der Leistungsfeststellung sind nicht zulässig.


    Regelungen für Krankmeldungen
    Die Entschuldigung gilt für den angegebenen Tag bzw. die angegebenen Tage. Sollte die Erkrankung länger als fünf Unterrichtstage dauern und wurde dies bei der Erstkrankmeldung nicht angezeigt, ist die Schule über das weitere Fehlen zu informieren. Bei einer Verlängerung der Krankheitsdauer ist somit eine erneute Mitteilung erforderlich. Das Kontaktformular zur Krankmeldung darf ausschließlich von den Personensorgeberechtigten oder einer anderen bevollmächtigten Person ausgefüllt werden. Volljährige Schülerinnen und Schüler können sich selbst krank melden. Dabei ist eine E-Mail-Adresse anzugeben, die der Schule bekannt ist. Sobald der Schüler oder die Schülerin wieder am Unterricht teilnimmt, ist dem Klassenleiter bzw. der Klassenleiterin unaufgefordert eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten über die Krankheitsdauer vorzulegen.

    Schülerinnen und Schüler der Oberstufe sind verpflichtet, ihrem Jahrgangsstufenleiter bzw. ihrer Jahrgangsstufenleiterin eine ärztliche Krankschreibung vorzuzeigen.

    Abmeldung aus dem laufenden Unterricht
    Erkrankt ein Schüler oder eine Schülerin im Laufe des Schultages, so meldet er oder sie sich zuerst beim Fachlehrer bzw. der Fachlehrerin ab. Danach ist eine Abmeldung im Sekretariat erforderlich. Sobald eine erziehungsberechtigte Person benachrichtigt wurde und ihre Zustimmung zur Abmeldung vorliegt, wird der oder die Erkrankte nach Hause entlassen.

    Abmeldung bei Facharzttermin
    Für den Fall, dass ein Schüler oder eine Schülerin in der regulären Unterrichtszeit einen Facharzttermin wahrnehmen muss, sind folgende Schritte zu beachten: Stellen Sie sicher, dass die Entschuldigung für den Facharzttermin vor dem betreffenden Unterrichtstag bzw. der betreffenden Unterrichtsstunde dem Klassenlehrer bzw. der Klassenlehrerin oder dem Fachlehrer bzw. der Fachlehrerin vorgelegt wird. Umgehend nach dem Facharztbesuch muss eine Bestätigung des Facharztes vorgezeigt werden, die nachweist, dass der Termin wahrgenommen wurde.

    Nacharbeit verpasster Unterrichtsinhalte
    Bei Fernbleiben vom Unterricht muss der verpasste Lernstoff und Unterrichtsinhalt eigenverantwortlich beschafft und nachgeholt werden. Dieses Nachholen soll zeitnah erfolgen, idealerweise bereits zur nächsten Unterrichtsstunde nach der Rückkehr des Schülers oder der Schülerin – spätestens jedoch zur übernächsten Unterrichtsstunde. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Lernfortschritt kontinuierlich bleibt und keine größeren Lücken entstehen. Ebenso müssen verpasste Leistungsmessungen wie Tests, Vorträge, Klassenarbeiten und Klausuren nachgeholt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Fachlehrer bzw. die Fachlehrerin dies erneut ankündigt: Das Nachholen kann in der nächsten Unterrichtsstunde erfolgen, sobald der Schüler bzw. die Schülerin wieder anwesend ist, oder während der nächsten regulären Nachschreibzeit, die freitags in der 7. oder 8. Stunde stattfindet.

    Befreiung vom Sportunterricht
    Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen können, benötigen eine formale Befreiung. Dabei gelten folgende Regelungen:

    • Für eine Befreiung bis zu einer Woche genügt ein schriftlicher Antrag der Eltern.
    • Ab einer Dauer von mehr als einer Woche ist ein ärztliches Attest erforderlich.

    Dabei gilt, dass auch bei ärtzlichem Attest die Sportlehrkraft über Art und Umfang der Befreiung entscheidet.

    • Ab einer Dauer von über vier Wochen entscheidet die Schulleitung, in der Regel ebenfalls auf Grundlage eines ärztlichen Attests, über Art und Umfang der Befreiung.
    • Ab drei Monaten oder bei auffällig häufigen Befreiungen kann die Schulleitung im Zweifelsfall eine amtsärztliche Untersuchung über die Schulbehörde veranlassen.

    Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe, die länger als acht Wochen vom Sportunterricht befreit werden müssen, ist ein amtsärztliches Zeugnis verpflichtend, das durch die Schulbehörde veranlasst wird.

    Auch bei einer Befreiung vom aktiven Sportunterricht besteht Teilnahmepflicht am Unterricht.