Regelungen bei Versäumnissen von Leistungsüberprüfungen und Umgang mit Täuschungen

Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,

im Schulalltag kann es vorkommen, dass Schülerinnen und Schüler angekündigte Leistungsnachweise wie Klausuren, Klassenarbeiten oder Tests versäumen. In anderen Fällen wird festgestellt, dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder Täuschungshandlungen vorgenommen wurden.

Nachfolgend möchten wir Sie über die an unserer Schule geltenden Regelungen informieren, die auf den schulrechtlichen Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt basieren.

Entschuldigte Versäumnisse
Wenn Ihr Kind aus einem entschuldigten Grund (z. B. Krankheit) eine Leistungsüberprüfung versäumt, muss in jedem Fall ein vergleichbarer Leistungsnachweis erbracht werden.

Am Standort Tangermünde ist für alle schriftlichen Leistungsfeststellungen bis zu einer Dauer von 90 Minuten ein zentraler Nachschreibetermin eingerichtet: freitags in der 7. und 8. Stunde (13:30–15:05 Uhr). Längere Leistungsüberprüfungen werden gesondert organisiert.

Sobald Ihr Kind wieder am Unterricht teilnimmt, ist der nächste angesetzte Nachschreibetermin verpflichtend wahrzunehmen. Eine erneute Ankündigung mit der im Leistungsbewertungserlass vorgesehene einwöchigen Ankündigungsfrist entfällt, da sie bereits zum ursprünglichen Termin erfolgt ist.

Unentschuldigtes Fehlen und Leistungsverweigerung
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistungserhebung unentschuldigt oder verweigert diese, wird die Leistung mit der Note 6 bzw. in der gymnasialen Oberstufe mit 00 Notenpunkten bewertet. Dies gilt auch für angesetzte und nicht wahrgenommene Nachschreibetermine.

Täuschung und Täuschungsversuch
Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem schriftlichen Leistungsnachweis unerlaubter Hilfsmittel (z. B. Spickzettel, Mobiltelefon), wird die Arbeit mit der Note 6 bzw. in der gymnasialen Oberstufe mit 00 Notenpunkten bewertet.

Dies gilt ebenso bei einem Täuschungsversuch, beim Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Bearbeitungszeit sowie beim Ermöglichen des Abschreibens für andere. Wird eine Täuschung erst nachträglich festgestellt, erfolgt ebenfalls eine rückwirkende Bewertung mit Note 6 bzw. 00 Notenpunkten.

Bei Täuschungen geringen Umfangs (z.B. das Abschreiben einer einzelnen Aufgabe) entscheidet die Fachlehrkraft, ob lediglich der betroffene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet wird. Bestehen Unklarheiten über den Umfang der Täuschung, entscheidet die Fachlehrkraft, ob die gesamte Arbeit wiederholt wird.

Wer eine Leistungsfeststellung so schwerwiegend stört, dass eine ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, wird von der Erhebung ausgeschlossen. Die bis dahin erbrachten Leistungen werden bewertet.

Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI)
Die Verwendung von KI-Programmen (z. B. ChatGPT) bei schulischen Aufgaben gilt als Hilfsmittel und muss vollständig und nachvollziehbar angegeben werden. Wird KI ohne Kennzeichnung genutzt oder trotz ausdrücklichen Verbots eingesetzt, liegt eine Täuschung vor und wird entsprechend den Leistungsbewertungsvorgaben beurteilt.

Eigenständige Anfertigung von Hausaufgaben und Unterrichtsprodukten
Aufgaben, die zu Hause für den Unterricht oder zur Leistungsüberprüfung vorbereitet werden, müssen von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich selbstständig, ohne fremde Hilfe und ausschließlich mit erlaubten Hilfsmitteln angefertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Arbeitsergebnisse individuell vorgetragen oder bewertet werden sollen. Werden solche Aufgaben nicht eigenständig oder mit unerlaubter Hilfe angefertigt, handelt es sich um eine Täuschung, die entsprechend den Regelungen zur Leistungsbewertung behandelt wird.